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Inflationsausgleichsprämie

 

Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

 

Information der Bundesregierung

 

Information der Minijobzentrale

 

Steuerentlastungsgesetz 2022 
 

Mit dem am 27.05.2022 verkündeten Steuerentlastungsgesetz 2022 hat die Bundesregierung angesichts stark steigender Energiepreise umfangreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten abzumildern.

Zum 01.01.2022 gelten rückwirkend die folgenden steuerlichen Entlastungen:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000 € auf 1.200 €
     
  • Anhebung des Grundfreibetrag von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 €
     
  • Vorgezogene Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent (ab dem 21. Entfernungskilometer)
     
    Angesichts der gestiegenen Spritpreise wurde die am 01.01.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 01.01.2022 38 Cent (§ 9 Abs.1 S.3 EStG). Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Die Pauschale bis zum 20. Entfernungskilometer beträgt 30 Cent, ab dem 21. Entfernungskilometer - und nur (noch) bis 31.12.2021 - 35 Cent.

Wegen der Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Grundfreibetrags hat das Bundesministerium für Finanzen den Softwareherstellern einen neuen Programmablaufplan für die Berechnung der Lohnsteuern für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellt.

 

Lt. gesetzlicher Regelung ist der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber grds. zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs.1 S.1 Nr.2 und S.2 EStG). Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr oder ist die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt, dann entfällt diese Verpflichtung.

 

Steuerentlastungsgesetz 2022 - Ausblick
 

Das Steuerentlastungsgesetz sieht zudem einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale (kurz: EPP) von 300,00 € vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen (§§ 112 ff. EStG). In der Entgeltabrechnung handelt es sich um unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs.1 S.1 Nr.1).

Nach § 117 EStG erhalten Arbeitnehmer die EPP vom Arbeitgeber, wenn sie am 01.09.2022 in einem ersten Dienstverhältnis stehen und ...

  • in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind
     
    oder
     
  • nach § 40a Abs.2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (= geringfügig entlohnt Beschäftigte mit 2% einheitlicher Pauschalsteuer); diese Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Andernfalls darf der Arbeitgeber die EPP nicht auszahlen.

Es erfolgt keine Auszahlung durch den Arbeitgeber, wenn er ...

  • keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt oder
  • auf die Auszahlung verzichtet (= Ausnahmeregelung jährliche LStA).

Die Refinanzierung erfolgt über die Lohnsteuer-Anmeldung. Die EPP muss gesondert ausgewiesen und vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnommen werden. Hierbei sieht das Gesetz ausschließlich die folgenden Lohnsteuer-Anmeldezeiträume vor:

  • August 2022 bei monatlicher (auch zeitversetzter) Lohnsteuer-Anmeldung
  • 3. Quartal 2022 bei vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldung
  • Kalenderjahr 2022 bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung

Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist (= Minus-Lohnsteuer-Anmeldung), wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet.

 

Durch die modifizierte Steuerformel aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 (s.o.) ändert sich auch das Kurzarbeitergeld. Bitte beachten Sie, dass Sie die korrigierten Kurzarbeitergeld-/Saison-Kug-Abrechnungslisten und -Anträge erneut einreichen müssen.

 

Ausführliche FAQ des Bundesfinanzministeriums zur EPP 

 

 

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