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Neue Lohnsteuerberechnung rückwirkend ab 01/2024

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 23.02.2024 einen neuen Programmablaufplan für die Ermittlung der Lohnsteuern veröffentlicht, der spätestens ab 01.04.2024 anzuwenden ist und rückwirkend ab 01.01.2024 gilt.

Der Programmablaufplan enthält die PV-Beitragsabschläge für zu berücksichtigende Kinder nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Die PUEG-Kinder werden bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale entsprechend berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass dadurch ggf. geringfügige Steuernachzahlungen entstehen können.

Das Gesetz sieht vor, dass der Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber spätestens bis 01.04.2024 korrigiert werden muss, wenn ihm dies - was die Regel ist - wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs.1 S.1 Nr.2 und S.2 EStG). Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr oder ist die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt, dann entfällt diese Verpflichtung.

 

Inflationsausgleichsprämie

 

Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

 

Information der Bundesregierung

 

Information der Minijobzentrale

 

Kurzarbeitergeld - Agentur für Arbeit

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Lohnabrechnung mit vollem Service

Leistungen nach §6 Nr.4 StBerG

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