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Neue Lohnsteuerberechnung rückwirkend ab
01/2025
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 22.01.2025 einen neuen Programmablaufplan für die Ermittlung der Lohnsteuern veröffentlicht, der spätestens ab 01.03.2025 anzuwenden ist und rückwirkend ab 01.01.2025 gilt.
Der geänderte Programmablaufplan berücksichtigt die im Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) beschlossene Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096,00 €, die Anhebung des Kinderfreibetrags auf 4.800,00 € bzw. 9.600,00 € und die Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag auf 19.950,00 €.
Das Gesetz sieht vor, dass der Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber spätestens bis 01.03.2025 korrigiert werden muss, sofern ihm dies - was die Regel ist - wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs.1 S.1 Nr.2 und S.2 EStG). Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr oder ist die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt, entfällt diese Verpflichtung.
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