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Inflationsausgleichsprämie
Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Information der Bundesregierung
Information der Minijobzentrale
Steuerentlastungsgesetz 2022
Mit dem am 27.05.2022 verkündeten Steuerentlastungsgesetz 2022 hat die Bundesregierung angesichts stark steigender Energiepreise umfangreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten abzumildern.
Zum 01.01.2022 gelten rückwirkend die folgenden steuerlichen Entlastungen:
Wegen der Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Grundfreibetrags hat das Bundesministerium für Finanzen den Softwareherstellern einen neuen Programmablaufplan für die Berechnung der Lohnsteuern für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellt.
Lt. gesetzlicher Regelung ist der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber grds. zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs.1 S.1 Nr.2 und S.2 EStG). Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr oder ist die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt, dann entfällt diese Verpflichtung.
Steuerentlastungsgesetz 2022 - Ausblick
Das Steuerentlastungsgesetz sieht zudem einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale (kurz: EPP) von 300,00 € vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen (§§ 112 ff. EStG). In der Entgeltabrechnung handelt es sich um unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs.1 S.1 Nr.1).
Nach § 117 EStG erhalten Arbeitnehmer die EPP vom Arbeitgeber, wenn sie am 01.09.2022 in einem ersten Dienstverhältnis stehen und ...
Es erfolgt keine Auszahlung durch den Arbeitgeber, wenn er ...
Die Refinanzierung erfolgt über die Lohnsteuer-Anmeldung. Die EPP muss gesondert ausgewiesen und vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnommen werden. Hierbei sieht das Gesetz ausschließlich die folgenden Lohnsteuer-Anmeldezeiträume vor:
Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist (= Minus-Lohnsteuer-Anmeldung), wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet.
Durch die modifizierte Steuerformel aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 (s.o.) ändert sich auch das Kurzarbeitergeld. Bitte beachten Sie, dass Sie die korrigierten Kurzarbeitergeld-/Saison-Kug-Abrechnungslisten und -Anträge erneut einreichen müssen.
Ausführliche FAQ des Bundesfinanzministeriums zur EPP
Kurzarbeitergeld - Agentur für Arbeit
Kurzarbeitergeld kann Entgeltausfall aufgrund von Kurzarbeit in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Erfahren Sie alles Wesentliche rund um die Leistung, die Arbeitgeber online beantragen können.
Alle Infomationen wurden sorgfältig zusammengestellt. Eine Haftung für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden .